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IV 2024/134

Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2025

Sg Versicherungsgericht · 2025-02-25 · Deutsch SG

Rentenerhöhungsgesuch. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Das von der IV-Stelle eingeholte Verlaufsgutachten, gemäss welchem seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs keine längerdauernde erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingetreten ist, überzeugt, soweit es den Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung betrifft. Die IV-Stelle hätte allerdings eine orthopädische Verlaufsabklärung vornehmen müssen, da zwischen der gutachterlichen Untersuchung und dem Verfügungszeitpunkt eine Schaftlockerung bei einem Status nach einem Knie-TEP-Wechsel links festgestellt worden ist, welche gemäss den behandelnden Ärzten zumindest einen Teil der persistierenden Schmerzen als auch die Belastungsintoleranz erklärt. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2024/134).

Sachverhalt

A. A.a A.___ bezog wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episo de mit somatischem Syndrom, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach politischer Haft vom 14. bis

20. Lebensjahr und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vorwiegend narzisstischen Anteilen, unter Belastung auch paranoiden Anteilen, bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit unde inem IV-Grad von 57 % ab dem 1. September 2007 eine halbe IV-Rente (IV-act. 23, 42, 45). A.b Im Februar 2016 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (IV-act. 65). Der zuständige RAD-Arzt kam gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zum Schluss, dass sich die neuen Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (mikrochirurgische Diskektomie L4/5 im Mai 2012) und eines schweren Schlafapnoesyndroms nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus wirkten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wies die IV -Stelle das Rentenerhöhungsgesuch bei einem IV-Grad von 54 % ab (IV-act. 79). Dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben (IV-act. 86). Am 6. Juli 2016 widerrief die IV -Stelle die Verfügung vom 24. Mai 2016, um ihren Entscheid nochmals zu überprüfen (IV-act. 94). A.c Im Januar 2017 wurde der Versicherte polydisziplinä r (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) durch die MEDAS Zentralschweiz begutachtet (IV-act. 120). Die Sachverständigen gaben im Gutachten vom 9. März 2017 die folgenden D iagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an (IV-act. 120-37):

1. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1) und bei aktenanamnestisch rezidivierenden d epressiven Episoden, aktuell höchstens leichtgradige depressive Episode (F33.0);

2. chronisches lumbales, teils thorakales Schmerzsyndr om mit/bei mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen betont der unteren lumb alen Wirbelsäule und Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 rechts am 11. Mai 2012. Der rheumatologische Gutachter erklärte, dass der Versicherte über ein multifokales Schmerzsyndrom berichtet habe, welches generell schwierig erfassba r und auch in den Lokalisationen schwierig abgrenzbar sei. Eigentlich bestünden am ganzen Körpe r Schmerzen, aber linksseitig betont. Gesamthaft betrachtet hätten ausgeprägte Inkonsiste nzen bestanden. Eindeutige vertebrale oder peripher-arthrogene Funktions einschränkungen hätten sich keine ergeben. Wegen des Ganzkörperschmerzsyndroms und der vertebralen Schme rzproblematik sei dem Versicherten eine schwere körperliche Arbeit nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives IV 2024/134 2/17

Heben von schweren Gewichten über 5-7.5 kg auf und über Schulterhöhe, ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg auf und über Beckenhöhe und oh ne Tätigkeiten mit fortgesetzten Vibrationen seien zu 100 % möglich. Der psychiatrische Gutachte r führte aus, dass er keine mittelgradige oder schwere Depression, die über Stimmungsbeeinträchtigungen hinausgehe, welche man bei einer PTBS erwarten müsse, habe diagnostizieren können . Die Gutachter kamen in der polydisziplinären Beurteilung zum Schluss, dass dem Versicherten eine Schwerarbeit (zuletzt 2007 in der Textilindustrie) seit Jahren nicht mehr möglich sei. In einer körper lich adaptierten Tätigkeit bestehe seit Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Den Beginn einer Verschlechterung bezüglich Schwerarbeit könne man auf Mai 2012 festsetzen, als der Versicherte wegen sein er Diskushernie L4/5 rechts operiert worden sei. Der zuständige RAD-Arzt notierte am 13. März 2017 (IV-act. 121), dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht relevant verändert habe. A.d Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wies die IV -Stelle das Rentenerhöhungsgesuch bei einem IV- Grad von 54 % ab (IV-act. 127). B. B.a Am 20. Dezember 2022 stellte der Versicherte ein we iteres Rentenerhöhungsgesuch (IV-act. 136). Bereits am 28. Oktober 2022 war ein Bericht der Hau särztin Dr. med. B.___ bei der IV -Stelle eingegangen (IV-act. 134). Die Hausärztin hatte am 24. Oktober 2022 mitgeteilt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe. Der Versicherte leide an Knieschmerzen, zu Beginn nur links, dann auch rechts. Im November 2019 sei eine Knie-TEP (Totalendoprothese) und bei Instabilität am 17. August 2022 ein Knie -TEP-Wechsel erfolgt. Der Versicherte leide zudem an multiplen Muskel- und Gelenkschmerzen. Seit Beginn der Knieschmerzen sei er nur an Gehstöcken mobil. Durch die Fehlbelastung sei es zu Daumengele nkschmerzen bds. und einer Verschlechterung der Rückenschmerzen gekommen. Der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit seit über drei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Am 2. Dezembe r2022 war zudem ein Bericht der Universitätsklinik Balgrist bei der IV -Stelle eingegangen (IV -act. 135). Eine Assistenzärztin Orthopädie hatte am

17. November 2022 berichtet, dass es nach einer Knie-TEP 2019 bei Gonarthrose mit Meniskusläsion medial links zu einer deutlichen Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Aktuell bestehe für körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten könne aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nicht beurteilt werden. B.b Im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2023 (IV -act. 140) gab der Versicherte an, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2015 verschle chtert habe. Trotz der im Jahr 2022 neu eingesetzten Prothese im linken Knie bestünden dieg leichen, jetzt noch stärkeren Symptome. Aufgrund der Schmerzen könne er sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten. IV 2024/134 3/17

B.c Am 25. Januar 2023 gingen diverse Berichte der Univ ersitätsklinik Balgrist ein (IV-act. 142 ff.). Dem Sprechstundenbericht vom 17. November 2022 (IV -act. 147) war zu entnehmen, dass sich drei Monate nach dem Knie-TEP-Wechsel links vom 17. August 2022 ein etwas protrahierter Verlauf gezeigt hatte. Der Versicherte hatte weiterhin von einer starken Schmerzsymptomatik und Schwellneigung berichtet. Das Instabilitätsgefühl und das Klackern waren im Vergleich zu präoperativ jedoch verschwunden. B.d Die Hausärztin berichtete der IV-Stelle am 17. Februar 2023 (IV-act. 153), dass der Versicherte wegen starker Knieschmerzen seit März 2018 voll arb eitsunfähig sei. Das Schmerzzentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte im Bericht vom 1. März 2019 (IV-act. 153-7 ff.) als Diagnosen u.a. eine chronische Schmerzstörung mit gemischten neuropathsichen und nozizeptiven Anteilen und eine PTBS mit Panikattacken und psychischer Instabilität ange geben. Die Ärzte hatten festgehalten, dass die psychisch sehr angespannte Situation eine Auseinandersetzung mit der Schmerzsy mptomatik fast unmöglich gemacht habe. Dieselbe Klinik hatte im Abschlussbericht vom 11. Januar 2021 festgehalten (IV-act. 153-31 ff.), dass der Versicherte weiterhin unter persi stierenden Schmerzen beider Knie mit Schmerzausweitung in die Beine leide. Trotz intensi ver ambulanter Therapie bleibe er zur Fortbewegung auf Unterarmgehstöcke angewiesen. Dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 12. September 2022 (IV -act. 153 -26 ff.) über die stationäre Rehabilitation vom 22. August bis 14. September 2022 war zu entnehmen, dass der Versicher te bis zum Austritt an Unterarmgehstützen sicher und selbständig mobil gewesen sei. Die Beweg lichkeit des Knies und die Muskelkraft des gesamten Beines hätten aufgebaut werden können. B.e Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete der IV-Stelle am 10. März 2023 (IV-act. 155) über einen verschlechterten Gesundheitszustand. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Der Versicherte leide an einer chro nifizierten PTBS, an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ED 06/ 2007) und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vo rwiegend narzisstischen Anteilen, unter Belastung auch paranoiden Anteilen. Dem Versicherte n sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar. B.f RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, notierte am 20. Juli 2023 (IV-act. 156), dass die behandelnde Psychiaterin die Diagnose einer mittels chweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom, ED 06/2007, angegeben habe. Im Gutachten a us dem Jahr 2017 sei jedoch eine " aktuell höchstens leichtgradige depressive Episode" festges tellt worden, was gegen die Diagnose der Behandlerin spreche. Gemäss der Hausärztin bestehe seit August (richtig: März) 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Die Kniebeschwerden seien jedoch erst im Sprechstundenbericht vom 18. September 2019 nachvollziehbar beschrieben worden. IV 2024/134 4/17

B.g Die Hausärztin berichtete der IV -Stelle am 14. August 2023 über einen stationären Gesundheitszustand (IV -act. 160). Sie hielt erneut fest, dass der Versiche rte wegen starker Knieschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Ärztl ichen Beiblatt notierte sie allerdings, dass sie weder die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen noch i n anderen Tätigkeiten beurteilen könne. Der behandelnde Arzt der Universitätsklinik Balgrist hatte im Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2023 (Bericht vom 23. Februar 2023, IV-act. 160-7 f.) festgehalten, dass der Versicherte von der (Revisions-)Operation nicht wesentlich profitiert habe. Die Sta bilität sei zwar deutlich besser als zuvor, die Schwellneigung des Gelenks bestehe jedoch weiterhin, und der Versicherte sei zur Fortbewegung auf zwei Gehstöcke angewiesen. Nun bereite auch die rechte Seite bei bekannter Gonarth rose zunehmende Schmerzen. Als Befund hatte der Behandler einen deutlichen Erguss links angegeben. Er hatte erklärt, dass der Verlauf mit noch deutlicher Reizu ng des Gelenk s schwierig sei. Sollte der Versicherte in den nächsten drei Monate nicht doch eine gewisse Beschwerdelinderung verspüren, wäre eine Infiltration die nächste Option. Zunächst werde nun die rechte Seite infiltriert, um so auch eine gewisse Entlastung der linken Seite zu erreich en. Im Sprechstundenbericht vom 15. Juni 2023 hatte derselbe Arzt festgehalten (IV-act. 160-9 f.), dass der Versicherte von der Infiltration im Bereich des rechten Kniegelenks profitiert habe und die Schmerzen insgesamt regredient seien. Im Bereich des linken Kniegelenks habe der Versicherte über eine Schwellneigung sowie ein Instabilitätsgefühl geklagt und er sei zur Fortbewegung (weiterhin) auf zwei Ge hstöcke angewiesen. Aufgrund des erhöhten Infektrisikos werde von einer erneuten Infiltration des linken Kniegelenks abgesehen. Der Versicherte solle in der kommenden Zeit eine Rahmenorthese link sseitig tragen. Sollte es in den nächs ten sechs Monaten zu keiner Besserung der Beschwerden kommen, sei eine Infiltration des linken Kniegelenks zu diskutieren. Aus kniechirurgischer Sicht sei aktuell von einem weiteren Revisionseingriff abzusehen. B.h Dr. D.___ berichtete der IV -Stelle am 7. Oktober 2023 über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 162). Die Stimmung sei anhaltend depressiv und mutlos. B.i RAD-Arzt Dr. E.___ empfahl am 13. Oktober 2023 eine polydisziplinäre B egutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie (IV-act. 167). B.j Die Begutachtung erfolgte im Januar 2024 durch die SMAB AG (IV -act. 180). Die Sachverständigen gaben im Gutachten vom 1. März 2024 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) an:

1. Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1);

2. Reizzustand linkes Kniegelenk bei Status nach Knie -TEP-Wechsel am 17. August 2022 nach Flexions-Instabilität bei Status nach Knie-TEP-Implantation links am 19. November 2019;

3. Gonarthrose rechts mit Instabilität; IV 2024/134 5/17

4. Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 rec hts 2012 mit verbliebener Minderbelastungsfähigkeit. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten beginnende degenerative HWS-Veränderungen, beginnende Daumensattelgelenks -, Heberden - und Bouchardarthrosen links, ein Schlafapnoe - Syndrom unter CPAP -Beatmung, eine arterielle Hypertonie, ein gastroöso phagealer Reflux, eine Hyperlipidämie, eine Adipositas, ein Verdacht auf einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp mit perikranieller Schmerzempfindlichkeit und unspe zifische Sensibilitätsstörungen der Hände und Beine. Der allgemein-internistische Gutachter erklärte, dass auf seinem Gebiet keine Diagnosen mit funktionellen Auswirkungen auf die berufsbezogene A rbeitsfähigkeit vorlägen und deshalb aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ führte aus, dass es mittlerweile zu einer Chronifizierung der PTBS gekommen sei. Die zusätzliche Annahme einer Diagnose aus dem depressi ven Spektrum sei nicht sicher möglich. Versicherungsmedizinisch hätte eine solche auch keine zusätzliche Bedeutung, da sich die affektiven und kognitiven Beeinträchtigungen ebenso gut durch die PTBS erklären liessen. Hinweise dafür, dass es durch die anhaltende PTBS im Laufe der Jahre zu einer Persönlichkeitsänderung gekommen sei, bestünden keine. Die Folgen der PTBS bedeuteten auf funktioneller Ebene eine reduzierte psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit, eine verm inderte Stress- und Frustrationstoleranz, eine nach unten verschobene Wahrnehmungsschwelle für Str essoren und ein subjektiv akzentuiertes Insuffizienzgefühl. Das Zusammenspiel dieser Beeinträchtigungen b edeute praktisch für jede Art von Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von (weiterhin) 50 %. Die Anwesenheitszeit betrage 6 Stunden pro Tag. Zusätzlich sei das Rendement um 30 % vermindert, da die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen mit zunehmender Inanspruchnahme abnähmen. Diese Einschätzung gelte seit der letzten psychiatrischen Begutachtung im Februar 2017. Der orthopädische Gutachter Dr. med. G.___ hielt in seinem Teilgutachten fest, dass sich in de r aktuellen Röntgendiagnostik der LWS deutliche degenerative Veränderungen gezeigt hätten . Bei der klinischen Untersuchung seien nur geringe lokale Beschwerden der LWS ohne signifikant e Funktionseinschränkung angegeben worden. Es habe sich eine gute Beweglichkeit der LWS ohne radikuläre Symptomatik gezeigt. Es bestehe eine Minderbelastbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 22. Mai 2017 zugrunde gelegen hab e, habe sich insoweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, als am 19. November 2 019 bei einer Gonarthrose links der Einbau einer Knie-TEP erfolgt sei. Ein TEP-Wechsel wegen Instabilität sei am 17. August 2022 erfolgt. Aktuelle Röntgenbilder des linken Kniegelenks zeigten einen Normalbefund bei TEP ohne Lockerung. Klinisch sei das linke Knie frei beweglich und bandstabil ge wesen. Der Versicherte habe Druckschmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes angegeben. Es habe sich ein deutlicher Kniegelenkserguss links gezeigt, was für eine deutliche Reizsymptomatik spreche. Mit einer Verbesserung durch medizinische Massnahmen sei nicht mehr zu rechnen. Es bestehe au f Dauer eine verminderte Belastbarkeit des IV 2024/134 6/17

linken Kniegelenks. Aktuelle Röntgenbilder des rech ten Kniegelenks zeigten eine deutliche Varus - Gonarthrose. Klinisch sei das rechte Knie frei bewe glich gewesen. Der Versicherte habe Druckschmerzen im Bereich des medialen Gelenkspalte s und eine geringe mediale Aufklappbarkeit angegeben. Die verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks könne auch durch den Einbau einer TEP nicht gesteigert werden. Der Versicherte habe bei der Anamnese Nackenschmerzen angegeben. Röntgenbilder der HWS hätten beginnende degenerativ e Veränderungen gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung habe sich an der HWS jedoch ein unauff älliger Befund gezeigt. Der Versicherte habe auch über Handbeschwerden geklagt. Radiologisch hät ten sich beginnende Arthrosen von Daumen und Fingergelenken gezeigt. Der Versicherte habe Dr uckschmerzen im Endgelenk des Kleinfingers angegeben. Bei der klinischen Untersuchung habe sic h keine Schwellung oder Rötung gezeigt; sämtliche Finger seien ohne Funktionseinschränkunge n frei beweglich gewesen. Der ortho pädische Gutachter wies darauf hin, dass die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von bis zu 8/10 beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe und beim Fehlen von Funktionseinschränkungen nicht in der angegebenen Höhe nachvollzogen werden könnten. Beschwerden am linken Knie seien beim vorliegenden Erguss nachvollziehbar, nicht jedoch der genannte passive Tagesablauf, da keine signifikante Muskelatrophie am linken Bein vorgelegen habe und die massive Hornhautbildu ng der Fusssohlen beidseits nur durch ein intensive s Gehen erklärt werden könne. In der letzten Tätigkeit als Textilmi tarbeiter könne dem Versicherten keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Für wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Nässe- und Zugluftexposition bestehe aus orthopädischer Sicht seit dem letzten Gutachten vom 9. März 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese sei nur durch 100 %ige Arbeitsunfähigkeiten für jew eils sechs Wochen nach der Knie -TEP- Erstimplantation (ab 19. November 2019) und der Kni e-TEP-Wechseloperation (ab 17. August 2022) sowie während der stationären Reha unterbrochen worden. Die neurologische Gutachterin führte aus, dass sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Ve rfügung vom 22. Mai 2017 zugrunde gelegen habe, insoweit eine Veränderung des Gesundh eitszustandes ergeben habe, als sich der Verdacht auf einen primären chronischen Kopfschmerz, der im Vorgutachten 2017 nicht erwähnt werde, ergeben habe. Es handle sich hierbei aber nicht um eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt längerfristig eingeschränkt gewesen. Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung fest, dass die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit 0 % und für eine leidensadaptierte Tätigkeit 50 % betrage. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung im März 2017 nicht geändert. In adaptierten Tätigke iten sei es nur zu temporären Änderungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Knie-TEP-Implantation links 2019, des TEP-Wechsels 2022 und der damit verbundenen Reha gekommen. RAD-Arzt Dr. E.___ notierte am 6. März 2024 (IV-act. 182), dass das Gutachten vom 1. März 2024 umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei. IV 2024/134 7/17

B.k Mit Vorbescheid vom 16. März 2024 kündigte die IV -Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs an (IV -act. 187). Zur Begründung hielt sie fest, dass auf das Gutachten der SMAB AG abzustellen sei. Als Einkommen ohne Invalidität gelte das letzte regelmässige Erwerbseinkommen als Textilarbeiter aus dem Jahr 20 05. Dieses sei der Nominallohnentwicklung angepasst worden. Beim Einkommen mit Invalidität we rde auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2020, Niv. 1, Männer, der Nominallohnentwicklung angepasst) abgestützt. Aus d em Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 54 % und damit ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Rente. B.l Dagegen wendete der Versicherte am 2. Mai 2024 ein (IV-act. 198), dass sein Gesundheitszustand instabil sei und die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abzuwarten seien. Er habe wieder enorme Probleme mit seinem linken Knie. Der behandelnde Arzt der Universitätsklinik Balgrist empfehle eine dritte Operation. Er (der Ve rsicherte) warte noch auf eine Zweitmeinung eines Orthopäden. Wenn er sitze, verspüre er ein Ameisenl aufen im linken Bein und beim Laufen habe er massive Schmerzen. Auch das rechte Knie sollte operiert werden. Auch das ständige Zittern der Beine mache ihm Mühe. Er bitte um die Ausrichtung einer ganzen Rente. Die behandelnden Ärzte hatten im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 23. April 2024 festgehalten (IV-act. 198-4 ff.), dass sich radiologisch (Röntgen Knie links vom 23. April 2024) eine Schaftlockerung femoral gezeigt habe und dass diese zumindest einen Teil der persis tierenden Schmerzen als auch die Belastungsintoleranz erkläre. Ihrer Meinung nach sei eine Revisionsoperation notwendig. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten aktuell und voraussichtlich auf zukünftig nicht zumutbar. B.m Am 6. Mai 2024 teilte die IV -Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 201), dass bis zum Entscheid über eine allfällige Operation an der gutachterlich en Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten werde. Die IV-Stelle bat den Versicherten, bis am 31. Mai 2024 mitzuteilen, ob er sich für oder gegen die Operation entschieden habe. B.n Der Versicherte informierte die IV-Stelle am 16. Mai 2024 darüber (IV-act. 204), dass er am 20. August 2024 einen Termin in der Universitätsklinik Balgrist habe und danach eine Entscheidung treffen werde. Bis dahin werde er sich noch von türkischen Ärzten beraten lassen. Am 27. Mai 2024 teilte die behandelnde Psychiaterin der IV-Stelle telefonisch mit (IV-act. 203), dass der Versicherte die Frist nicht einhalten könne, da er noch eine dritte Meinung einholen werde. B.o Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch wie angekündigt ab (IV-act. 205). Zum Einwand hielt sie fest, der medizini sche Sachverhalt sei im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung im Januar 2024 umfas send und rechtsgenüglich abgeklärt worden. Gesamthaft sei von einem weitgehend stabilen Gesund heitszustand auszugehen, zumal der Versicherte zu einer dritten Operation nicht bereit sei. IV 2024/134 8/17

C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfo lgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2024 (Postaufgabe: 21. Juni 2024) Beschwerde (act. G 1). Er beantragte die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Zur Begründung hielt er fest, er werde bezüglich eines erneuten medizinischen Eingriffs am linken Bein Ende Juni 2024 eine Zweitmeinung eines türkischen Arztes einholen. Die ständigen Schmerzen beeinflussten seine Psyche. Die von den Gutachtern angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten könne er nicht umsetzen. Ausserdem sei es nicht realistisch, dass er mit bald 60 Jahren in einem Bewerbungsverfahren in die engere Auswahl kommen würde und damit eine reale Chance hätte, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Der Beschwerdeführer stellte schliesslich noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. C.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, dass vorliegend das IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anzuwenden sei, da d er Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt gewesen und der Rentenans pruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sei. Der mit dem Einwand eingereichte Arztbericht vom 23 . April 2024 gehe übereinstimmend mit dem SMAB-Gutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten äussere sich der Arztbericht nicht. Die im Arztbericht empfohlene Revisionsoperation diene der Behebung ei ner aseptischen Schaftlockerung am linken künstlichen Kniegelenk und stelle keinen instabilen Gesundheitszustan d oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Die im Arztbericht erwähnten Schmerzen und die Belastungsintoleranz des linken Knies sowie der Kniegelenkserguss seien im Gutachten berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schmerzen am linken Knie seit der Begutachtung infolge der Schaftlockerung schlimmer geworden wären. Dem SMAB-Gutachten vom 1. März 2024 komme ein voller Beweiswert zu. Die von den Gutachtern genannten Adaptionskrite rien seien nicht derart einschränkend, dass es von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finde. Zu denken sei be ispielsweise an Aufsichts - oder Überwachungsaufgaben. Der Beschwerdeführer verfüge über mehr als 15 Jahre Arbeitserfahrung bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Ohnehin erforderten Hilfsarbeiten keine besonderen Vorkenntnisse und kein besonderes Bildungsniveau. Auch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirke sich in diesem Sektor nicht erheblich nachteilig aus. Des Weiteren bestünden für einfache Hilfsarbeiten sehr kurze Einarbeitungszeiten. Der Beschwerdeführer sei im Gutachtenszeitpunkt 59 Jahre alt gewesen, womit ihm noch eine Erwerbsdauer von sechs Jahren verblieben sei, was das Finden einer entsprechenden Stelle allenfalls erschwert, jedoch nicht von vorherein ausgeschlossen h abe. Die Resterwerbsfähigkeit sei daher verwertbar. Demnach sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. IV 2024/134 9/17

C.c Das Gericht bewilligte am 13. August 2024 das Gesuc h um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Beschwerdeverfahren (act. G 4). C.d Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 6. September 2024 mit (act. G 6), der Arzt in H.___ habe ihm gesagt, dass die dritte Operation keinen N utzen, sondern eine Verstärkung der Schmerzen zur Folge haben würde. Er fühle sich psychisch nicht bereit für eine dritte Operation. Die behandelnden Ärzte hatten im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 30. August 2024 angegeben (act. G 6.1), dass durch die Kniegelenkspunktion li nks am 10. Mai 2024 eine Infektion habe ausgeschlossen werden können. Am linken Knie hätten reizfreie Hau-t und Weichteile und keine Rötung und Schwellung bestanden. Die Schmerzsymptomatik persistiere weiterhin. Zusätzlich zeige sich eine schwere Arthrose des rechten Kniegelenks. Eine erne ute Revisionsoperation, die am e hesten eine Möglichkeit zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik darstelle, wünsche der Beschwerdeführer aktuell nicht. C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). C.f Am 22. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer ein en Bericht über eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) vom 14. Januar 2025 ein (IV-act. 10). In der Beurteilung waren eine mediorechtslaterale Protrusion und eine degenerative Veränderung KWK 5/6 mit mittelgradiger foraminaler Stenose rechts und rezessaler Einengung, eine Irritation der rechten C6-Wurzel, eine leicht - bis mittelgradige diskoossäre foraminale Stenose HW K 6/7 rechts, eine mögliche Irritation der foraminalen rechten C7 -Wurzel, eine leicht - bis mittelgradige diskoossäre foraminale Stenose HWK 4/5 links und eine mögliche Irritation der foraminal en linken C5 -Wurzel festgehalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. act. G 11).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten, mit welcher unter anderem ein stufenloses Rentensys tem eingeführt worden ist. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 202 0 gilt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung en tstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2007 eine halbe IV-Rente und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änder ung (1. Januar 2022) 57 Jahre alt gewesen. Somit bleibt vor liegend das alte Rentensystem bzw. die IV - Gesetzgebung in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. IV 2024/134 10/17

E. 1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). D er Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2007 aus psychischen Gründen eine halbe I nvalidenrente. Im Dezember 2022 hat er ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt und eine Verschlecht erung insbesondere seines physischen Gesundheitszustandes geltend gema cht. Der Beschwerdeführer hat hierzu auf die Berichte seiner Hausärztin vom 24. Oktober 2022 und der Universität sklinik Balgrist vom 17. November 2022 verwiesen. Diesen war übereinstimmend zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im November 2019 eine Knie-TEP links eingesetzt worden und bei Instabilität im August 2022 ein Knie-TEP-Wechsel erfolgt war und dass er weiterhin an Kniebeschwerden links litt. Damit hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubh aft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf das Revisionsgesuch eingetreten.

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft enstprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung).

E. 2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision. Die Invali denrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des sich gleich gebliebenen Gesundheistzustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 2.3 Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob die Beschwerde gegnerin das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom Dezember 2022 zu Recht abgewi esen hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist letztmals anlässlich der Revisionsverfügung vom 22. Mai 2017 materiell geprüft worden. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die tatsäc hlichen Verhältnisse, namentlich die Arbeitsfähigkeit oder die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, zwischen dem 22. Mai 2017 und dem 30. Mai 2024 (Zeitpunkt des Erlasses d er angefochtenen Verfügung) derart verändert haben, dass daraus eine Änderung des Invaliditätsgr ades resultiert, welche zu einer Änderung des Rentenanspruchs führt.

E. 3 IV 2024/134 11/17

E. 3.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob zur Beurteilung desG esundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Revisionsverfügung auf das Gutachten der SMAB AG vom 1. März 2024 abgestellt werden kann.

E. 3.2 Während der psychiatrische Gutachter keine Verschle chterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der letzten Revisionsverf ügung hat ausmachen können, hat die behandelnde Psychiaterin in ihren Verlaufsberichten vom 10. März 2023 und vom 7. Oktober 2023 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bejaht und dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert. Im Unterschied zum psychiatrischen Gutachter ist die behandelnde Psychiaterin davon ausgegangen, das s der Beschwerdeführer − neben der unumstrittenen Diagnose einer PTBS − an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und an einer andauernden Persönlichkeitsänd erung nach Extrembelastung leide. Die behandelnde Psychiaterin hatte diese Diagnosen alle rdings bereits in ihrem Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016 angegeben und dem Beschwerdeführer bereits damals eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert (siehe IV-act. 67-1 ff.). Dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 9. März 2017 ist hingegen zu entnehmen, dass der psychiatrische Gutachter nicht von einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, sondern le diglich von einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen ausgegangen war, und dass er eine mittelgradige oder schwere Depression, die über Stimmungsbeeinträchtigungen hinausginge, die m an bei einer posttraumatischen Störung erwarten müsse, nicht hatte diagnostizieren können. Der psychiatrische Gutachter der SMAB AG ist in seinem Teilgutachten vom 7. Februar 2024 zu einem ähnlichen Ergebnis gekomme n: Er hat erklärt, dass die zusätzliche Annahme einer Diagnose aus dem depressiven Spektrum nicht sicher möglich sei, aber auch keine zusätzliche Bedeutung hätte, da sich die affektiven und kognitiven Beeinträchtigungen ebenso gut durch die PTBS erklären liessen. In diesem Zusammenhang hat er auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Antidepressi va in nicht antidepressiv wirksamen Dosen erhalte. Hinweise dafür, dass es durch die PTBS im Laufe der Jahre zu einer Persönlichkeitsänderung gekommen sei, bestünden keine. Der psychiatrische G utachter der SMAB AG ist von einer unveränderten, 50 %igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin bereits mit dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 9. März 2017 widerlegt worden ist. Das Gutachten der SMAB AG vom 1. März 2024 hat bestätigt, dass es sich bei der Beurt eilung der behandelnden Psychiaterin um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes gehandelt hat. Die un terschiedliche medizinische Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin und die Gutachter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass beha ndelnde Ärzte erfahrungsgemäss dazu neigen, die pessimistische Selbsteinschätzung ihrer Patient en zu teilen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende Einschätzung des psychiatr ischen Gutachters der SMAB AG abzustellen IV 2024/134 12/17

ist, wonach seit der letzten Revisionsverfügung (Ma i 2017) keine längerdauernde, wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat sich seit der letzten materiellen Überprüfung seines Rentenanspruchs

(Verfügung vom 22. Mai 2017) einer Knie-TEP links (November 2019) und im August 2022 einemK nie-

TEP-Wechsel links unterzogen. Die behandelnden Ärzte de r Universitätsklinik Balgrist haben im

Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2023 angegeben, dass der Versicherte von der

Revisionsoperation nicht wesentlich profitiert habe. Zwar sei die Stabilität deutlich besser als zuvor, es

bestünden jedoch weiterhin eine Schwell neigung und eine deutliche Reizung des Gelenks. Der

Versicherte sei zur Fortbewegung auf zwei Gehstöcke angewiesen. Der orthopädische Gutachter der

SMAB AG hat im Januar 2024 neue Röntgenbilder des l inken Knies veranlasst. Diese haben einen

Normalzustand bei einer Knie-TEP ohne Lockerungszeichen gezeigt (IV-act. 180-59, 180-94 f.). Der

orthopädische Gutachter hat in seinem Teilgutachten festgehalten, dass das linke Knie frei beweglich

und bandstabil gewesen sei. Der Versicherte habe Dr uckschmerzen im Bereic h des medialen

Gelenkspaltes angegeben. Es habe sich ein deutliche r Kniegelenkserguss links gezeigt, was für eine

deutliche Reizsymptomatik spreche. Es bestehe eine dauerhaft verminderte Belastbarkeit des linken

Kniegelenks. Wie die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Balgrist ist auch der orthopädis che

Gutachter der SMAB AG davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer körperliche (mittelschwere

und schwere) Tätigkeiten (und damit auch die zuletz t ausgeübte Tätigkeit als Texilmitarbeiter) nicht

mehr z umutbar sind. Wechselbelastende, körperliche leichte Tätigkeiten (zu den weiteren

Adaptionskriterien siehe IV-act. 180-64) hat der orthopädische Gutachter hingegen als vo ll zumutbar

erachtet. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätig keiten hat sich die Unv ersitätsklinik Balgrist nicht

geäussert. Die behandelnde Hausärztin hingegen hat dem Beschwerdeführer im Bericht vom 17.

Februar 2023 wegen starker Knieschmerzen ab März 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und

auch adaptierte Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erachtet. Im Bericht vom 14. August 2023 hat sie

festgehalten, dass wegen der starken Knieschmerzen seit März 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit

bestehe. In Widerspruch zu dieser Aussage und auch zu den Angaben im Bericht vom 17. Februar

2023 hat sie im Beiblatt zu ihrem neuesten Bericht allerdings angegeben, dass sie die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen wie auch in anderen Tätigkeiten n icht beurteilen könne (IV -act. 160-4 ff.). Die

unterschiedlichen Angaben der Hausärztin zeugen von einer Unsicherheit bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, was angesic hts des multiplen Beschwerdebildes mit

somatischen und psychischen Komponenten nachvollzie hbar ist. Zudem neigen Hausärztinnen und

Hausärzte erfahrungsgemäss dazu, die subjektive Selbsteinschätzung ihrer Patienten zu übernehmen.

Dies ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch hier der Fall gewesen. Gerade in Fällen wie dem

Vorliegenden, in dem Hinweise auf Inkonsistenzen be stehen, ist eine kritische Hinterfragung der

subjektiven Angaben der versicherten Personen unerlässlich. Der orthopädische Gutachter der SMAB

hat beispielweise darauf hingewiesen, dass die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von bis zu

IV 2024/134

13/17

E. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob zwischen der Begutachtung durch die SMAB AG und dem Verfügungserlass (30. Mai 2024) eine Verschlechterung des Gesundheit szustandes und damit verbunden der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Während auf den durch die SMAB AG veranlassten Röntgenbilder vom

24. Januar 2024 nämlich keine Lockerungszeichen ers ichtlich gewesen sind, hat die durch die Universitätsklinik Balgrist am 23. April 2024 durchgeführte Röntgenuntersuchung des linken Knies eine Schaftlockerung femoral gezeigt (wobei in der Diagnoseliste weiterhin lediglich von einem Verdacht auf eine aseptische Schaftlockerung femoral die Rede ist; IV-act. 198-5 f.). Die Ärzte der Universitätsklinik Balgrist haben festgehalten, dass die Schaftlockeru ng zumindest einen Teil der persistierenden Schmerzen und auch die Belastungsintoleranz erklär e. Sie haben deshalb eine nochmalige Revisionsoperation empfohlen. Der Beschwerdeführer hat sich gegen diese Operation entschieden. Zwischen der gutachterlichen Untersuchung und der U ntersuchung in der Universitätsklinik Balgrist liegen drei Monate. Es ist also möglich, dass es in dieser Zeit zu einer Schaftlockerung gekommen ist. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sc haftlockerung zu einer Erhöhung der Schmerzen geführt und die Belastungstoleranz noch e inmal reduziert hat. Der Beschwerdeführer hat den Bericht der Universitätsklinik Balgrist vom 23. April 2024 zusammen mit seinem Einwand vom IV 2024/134 14/17

2. Mai 2024 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat al so noch vor Verfügungserlass Kenntnis von diesem Bericht bzw. der darin beschriebenen Schaftlockerung gehabt. Sie hätte daher vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2024 bezoge n auf die Frage nach einer Schaftlockerung eine orthopädische Verlaufsabklärung durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht nach dem Abschluss des Schriftenwechsels einen Bericht über eine MRT-Untersuchung der HWS vom 14. Januar 20 25 eingereicht (act. G 10). Die von den Sachverständigen der SMAB AG in Auftrag gegebene Röntgenuntersuchung der HWS vom 24. Januar 2024 hat als Befund eine fortgeschrittene Osteochondrose HWK 4-6 und eine moderate Degeneration der Facettengelenke gezeigt (IV-act. 180-94 f.). Die Sachverständigen sind im Gutachten vom 1. März 2024 zum Schluss gekommen, dass die beginnenden deg enerativen Veränderungen an der HWS keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, dad er klinische Untersuch der HWS unauffällig gewesen sei, bei der Untersuchung keine Beschwerden mehr angegeben und keine Funktionseinschränkungen demonstriert worden seien (vgl. IV -act. 180 -61 f.). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Sachverständigen der SMAB AG üb er aktuelle bildgebende Befunde der HWS verfügt haben, überzeugt ihre Beurteilung bis zum Untersuchungszeitpunkt (Januar 2024). Das Gericht setzt sich aus medizinischen Laien zusammen, weshalb es nicht beurteilen kann, ob es zwischen der Begutachtung im Januar 2024 und der MRT-Untersuchung im Januar 2025 zu einer Verschlechterung der HWS-Situation gekommen ist, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Da die Sache ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird diese bei ihren weiteren medizinischen Abklärungen auch den neuen M RT-Befund der HWS vom 14. Januar 2025 einbeziehen müssen.

E. 3.6 Der Beschwerdeführer hat schliesslich noch geltend gemacht, unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und seines Alters sei es nicht realistisch, dass er in einem Bewerbungsverfahren in die engere Auswahl kommen würde und damit eine reale Chance hä tte, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Ob eine versihcerte Person die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann, lässt sich nicht nach einer allgemeine n Regel bemessen, sondern hängt von den Umst änden des Einzelfalls ab. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumut bare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein al s ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, l iegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begrün det (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2014, 9C_272/2014 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil vom 15. März 2023, 9C_403 /2022 E. 5.1 mit IV 2024/134 15/17

Hinweisen). Der Arbeitsmarkt hat sich seit der letzten materiel len Überprüfung des Rentenanspruchs im Mai 2017 nicht nachhaltig geändert, weshalb diesbezüglich keine Überprüfung möglich ist. Geändert hat sich der Sachverhalt nur insoweit, als der Besc hwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sieben Jahre älter, nämlich 59 Jahre alt, gewesen ist und dass sich seine Abwesenheit vom Berufsleben noch einmal verlängert hat. Die lange Abwesenheit vom Berufsleben ist bei Hilfsarbeiten, welche in der Regel eben gerade keinen grossen Einarbeitungsaufwand erfordern, allerdings irrelevant. Das fortgeschrittene Alter macht die Stellensuche z war schwieriger, unmöglich ist es jedoch nicht, sechs Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Pens ionsalters eine Arbeitsstelle zu finden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs am 22. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich verändert hat.

E. 3.7 Demnach ist die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufzuheben und die Saches it zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens, namentlich zur orthopädischen Verlaufsabklärung bet reffend die Schaftlockerung femoral bei einem Status nach einem Knie-TEP-Wechsel links und zur Abklärung einer allfälligen V erschlechterung der HWS-Situation an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600. -- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angele genheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600. -- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. IV 2024/134 16/17

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsver fahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. IV 2024/134 17/17

E. 8 (von 10) beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe und beim Fehlen von Funktionseinschrä nkungen nicht in der angegebenen Höhe nachvollzogen werden könnten. Auch sei der geschilderte passive Tagesablauf nicht nachvollziehbar, da keine signifikante Muskelatrophie am linken Bein vorgelegen habe und die massive Hornhautbildung der Fusssohlen beidseits nur durch ein intensives G ehen verursacht sein könne. Der orthopädische Gutachter hat in seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung n icht nur die verminderte Belastbarkeit des linken Knies, sondern auch die verminderte Belastbarkeit d er Lendenwirbelsäule (deutliche degenerative Veränderungen) und des rechten Knies (Varus -Gonarthrose), die Nackenbeschwerden (beginnende degenerative Veränderungen der HWS) und die Handbeschwerden (beginnende Arthrosen von Daumen und Fingergelenken) berücksichtigt. Gesamtha ft überzeugt seine Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopäd ischer Sicht − mit Ausnahme der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten in allen Tätigkeiten nach den Knieoperationen − weiterhin nur in qualitativer, nicht jedoch in quan titativer Hinsicht eingeschränkt ist. Da auch die neurologischen und allgemein-internistischen Teilgutachten überzeugen, kann vollumfänglich auf das Gutachten der SMAB abgestellt werden. Zusammenfasse nd ist festzuhalten, dass seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs des Bes chwerdeführers im Mai 2017 bis zur Untersuchung durch die Sachverständigen der SMAB im Januar 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine längerdauernde erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetre ten ist. Der Beschwerdeführer ist bis und mit Januar 2024 in einer körperlich adaptierten Tätigke it somit überwiegend wahrscheinlich weiterhin zu 50 % arbeitsfähig gewesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 25. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2024/134 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Erhöhung) 1/17

Sachverhalt A. A.a A.___ bezog wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episo de mit somatischem Syndrom, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach politischer Haft vom 14. bis

20. Lebensjahr und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vorwiegend narzisstischen Anteilen, unter Belastung auch paranoiden Anteilen, bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit unde inem IV-Grad von 57 % ab dem 1. September 2007 eine halbe IV-Rente (IV-act. 23, 42, 45). A.b Im Februar 2016 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (IV-act. 65). Der zuständige RAD-Arzt kam gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zum Schluss, dass sich die neuen Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (mikrochirurgische Diskektomie L4/5 im Mai 2012) und eines schweren Schlafapnoesyndroms nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus wirkten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wies die IV -Stelle das Rentenerhöhungsgesuch bei einem IV-Grad von 54 % ab (IV-act. 79). Dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben (IV-act. 86). Am 6. Juli 2016 widerrief die IV -Stelle die Verfügung vom 24. Mai 2016, um ihren Entscheid nochmals zu überprüfen (IV-act. 94). A.c Im Januar 2017 wurde der Versicherte polydisziplinä r (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) durch die MEDAS Zentralschweiz begutachtet (IV-act. 120). Die Sachverständigen gaben im Gutachten vom 9. März 2017 die folgenden D iagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an (IV-act. 120-37):

1. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1) und bei aktenanamnestisch rezidivierenden d epressiven Episoden, aktuell höchstens leichtgradige depressive Episode (F33.0);

2. chronisches lumbales, teils thorakales Schmerzsyndr om mit/bei mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen betont der unteren lumb alen Wirbelsäule und Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 rechts am 11. Mai 2012. Der rheumatologische Gutachter erklärte, dass der Versicherte über ein multifokales Schmerzsyndrom berichtet habe, welches generell schwierig erfassba r und auch in den Lokalisationen schwierig abgrenzbar sei. Eigentlich bestünden am ganzen Körpe r Schmerzen, aber linksseitig betont. Gesamthaft betrachtet hätten ausgeprägte Inkonsiste nzen bestanden. Eindeutige vertebrale oder peripher-arthrogene Funktions einschränkungen hätten sich keine ergeben. Wegen des Ganzkörperschmerzsyndroms und der vertebralen Schme rzproblematik sei dem Versicherten eine schwere körperliche Arbeit nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives IV 2024/134 2/17

Heben von schweren Gewichten über 5-7.5 kg auf und über Schulterhöhe, ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg auf und über Beckenhöhe und oh ne Tätigkeiten mit fortgesetzten Vibrationen seien zu 100 % möglich. Der psychiatrische Gutachte r führte aus, dass er keine mittelgradige oder schwere Depression, die über Stimmungsbeeinträchtigungen hinausgehe, welche man bei einer PTBS erwarten müsse, habe diagnostizieren können . Die Gutachter kamen in der polydisziplinären Beurteilung zum Schluss, dass dem Versicherten eine Schwerarbeit (zuletzt 2007 in der Textilindustrie) seit Jahren nicht mehr möglich sei. In einer körper lich adaptierten Tätigkeit bestehe seit Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Den Beginn einer Verschlechterung bezüglich Schwerarbeit könne man auf Mai 2012 festsetzen, als der Versicherte wegen sein er Diskushernie L4/5 rechts operiert worden sei. Der zuständige RAD-Arzt notierte am 13. März 2017 (IV-act. 121), dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht relevant verändert habe. A.d Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wies die IV -Stelle das Rentenerhöhungsgesuch bei einem IV- Grad von 54 % ab (IV-act. 127). B. B.a Am 20. Dezember 2022 stellte der Versicherte ein we iteres Rentenerhöhungsgesuch (IV-act. 136). Bereits am 28. Oktober 2022 war ein Bericht der Hau särztin Dr. med. B.___ bei der IV -Stelle eingegangen (IV-act. 134). Die Hausärztin hatte am 24. Oktober 2022 mitgeteilt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe. Der Versicherte leide an Knieschmerzen, zu Beginn nur links, dann auch rechts. Im November 2019 sei eine Knie-TEP (Totalendoprothese) und bei Instabilität am 17. August 2022 ein Knie -TEP-Wechsel erfolgt. Der Versicherte leide zudem an multiplen Muskel- und Gelenkschmerzen. Seit Beginn der Knieschmerzen sei er nur an Gehstöcken mobil. Durch die Fehlbelastung sei es zu Daumengele nkschmerzen bds. und einer Verschlechterung der Rückenschmerzen gekommen. Der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit seit über drei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Am 2. Dezembe r2022 war zudem ein Bericht der Universitätsklinik Balgrist bei der IV -Stelle eingegangen (IV -act. 135). Eine Assistenzärztin Orthopädie hatte am

17. November 2022 berichtet, dass es nach einer Knie-TEP 2019 bei Gonarthrose mit Meniskusläsion medial links zu einer deutlichen Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Aktuell bestehe für körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten könne aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nicht beurteilt werden. B.b Im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2023 (IV -act. 140) gab der Versicherte an, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2015 verschle chtert habe. Trotz der im Jahr 2022 neu eingesetzten Prothese im linken Knie bestünden dieg leichen, jetzt noch stärkeren Symptome. Aufgrund der Schmerzen könne er sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten. IV 2024/134 3/17

B.c Am 25. Januar 2023 gingen diverse Berichte der Univ ersitätsklinik Balgrist ein (IV-act. 142 ff.). Dem Sprechstundenbericht vom 17. November 2022 (IV -act. 147) war zu entnehmen, dass sich drei Monate nach dem Knie-TEP-Wechsel links vom 17. August 2022 ein etwas protrahierter Verlauf gezeigt hatte. Der Versicherte hatte weiterhin von einer starken Schmerzsymptomatik und Schwellneigung berichtet. Das Instabilitätsgefühl und das Klackern waren im Vergleich zu präoperativ jedoch verschwunden. B.d Die Hausärztin berichtete der IV-Stelle am 17. Februar 2023 (IV-act. 153), dass der Versicherte wegen starker Knieschmerzen seit März 2018 voll arb eitsunfähig sei. Das Schmerzzentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte im Bericht vom 1. März 2019 (IV-act. 153-7 ff.) als Diagnosen u.a. eine chronische Schmerzstörung mit gemischten neuropathsichen und nozizeptiven Anteilen und eine PTBS mit Panikattacken und psychischer Instabilität ange geben. Die Ärzte hatten festgehalten, dass die psychisch sehr angespannte Situation eine Auseinandersetzung mit der Schmerzsy mptomatik fast unmöglich gemacht habe. Dieselbe Klinik hatte im Abschlussbericht vom 11. Januar 2021 festgehalten (IV-act. 153-31 ff.), dass der Versicherte weiterhin unter persi stierenden Schmerzen beider Knie mit Schmerzausweitung in die Beine leide. Trotz intensi ver ambulanter Therapie bleibe er zur Fortbewegung auf Unterarmgehstöcke angewiesen. Dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 12. September 2022 (IV -act. 153 -26 ff.) über die stationäre Rehabilitation vom 22. August bis 14. September 2022 war zu entnehmen, dass der Versicher te bis zum Austritt an Unterarmgehstützen sicher und selbständig mobil gewesen sei. Die Beweg lichkeit des Knies und die Muskelkraft des gesamten Beines hätten aufgebaut werden können. B.e Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete der IV-Stelle am 10. März 2023 (IV-act. 155) über einen verschlechterten Gesundheitszustand. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Der Versicherte leide an einer chro nifizierten PTBS, an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ED 06/ 2007) und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vo rwiegend narzisstischen Anteilen, unter Belastung auch paranoiden Anteilen. Dem Versicherte n sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar. B.f RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, notierte am 20. Juli 2023 (IV-act. 156), dass die behandelnde Psychiaterin die Diagnose einer mittels chweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom, ED 06/2007, angegeben habe. Im Gutachten a us dem Jahr 2017 sei jedoch eine " aktuell höchstens leichtgradige depressive Episode" festges tellt worden, was gegen die Diagnose der Behandlerin spreche. Gemäss der Hausärztin bestehe seit August (richtig: März) 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Die Kniebeschwerden seien jedoch erst im Sprechstundenbericht vom 18. September 2019 nachvollziehbar beschrieben worden. IV 2024/134 4/17

B.g Die Hausärztin berichtete der IV -Stelle am 14. August 2023 über einen stationären Gesundheitszustand (IV -act. 160). Sie hielt erneut fest, dass der Versiche rte wegen starker Knieschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Ärztl ichen Beiblatt notierte sie allerdings, dass sie weder die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen noch i n anderen Tätigkeiten beurteilen könne. Der behandelnde Arzt der Universitätsklinik Balgrist hatte im Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2023 (Bericht vom 23. Februar 2023, IV-act. 160-7 f.) festgehalten, dass der Versicherte von der (Revisions-)Operation nicht wesentlich profitiert habe. Die Sta bilität sei zwar deutlich besser als zuvor, die Schwellneigung des Gelenks bestehe jedoch weiterhin, und der Versicherte sei zur Fortbewegung auf zwei Gehstöcke angewiesen. Nun bereite auch die rechte Seite bei bekannter Gonarth rose zunehmende Schmerzen. Als Befund hatte der Behandler einen deutlichen Erguss links angegeben. Er hatte erklärt, dass der Verlauf mit noch deutlicher Reizu ng des Gelenk s schwierig sei. Sollte der Versicherte in den nächsten drei Monate nicht doch eine gewisse Beschwerdelinderung verspüren, wäre eine Infiltration die nächste Option. Zunächst werde nun die rechte Seite infiltriert, um so auch eine gewisse Entlastung der linken Seite zu erreich en. Im Sprechstundenbericht vom 15. Juni 2023 hatte derselbe Arzt festgehalten (IV-act. 160-9 f.), dass der Versicherte von der Infiltration im Bereich des rechten Kniegelenks profitiert habe und die Schmerzen insgesamt regredient seien. Im Bereich des linken Kniegelenks habe der Versicherte über eine Schwellneigung sowie ein Instabilitätsgefühl geklagt und er sei zur Fortbewegung (weiterhin) auf zwei Ge hstöcke angewiesen. Aufgrund des erhöhten Infektrisikos werde von einer erneuten Infiltration des linken Kniegelenks abgesehen. Der Versicherte solle in der kommenden Zeit eine Rahmenorthese link sseitig tragen. Sollte es in den nächs ten sechs Monaten zu keiner Besserung der Beschwerden kommen, sei eine Infiltration des linken Kniegelenks zu diskutieren. Aus kniechirurgischer Sicht sei aktuell von einem weiteren Revisionseingriff abzusehen. B.h Dr. D.___ berichtete der IV -Stelle am 7. Oktober 2023 über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 162). Die Stimmung sei anhaltend depressiv und mutlos. B.i RAD-Arzt Dr. E.___ empfahl am 13. Oktober 2023 eine polydisziplinäre B egutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie (IV-act. 167). B.j Die Begutachtung erfolgte im Januar 2024 durch die SMAB AG (IV -act. 180). Die Sachverständigen gaben im Gutachten vom 1. März 2024 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) an:

1. Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1);

2. Reizzustand linkes Kniegelenk bei Status nach Knie -TEP-Wechsel am 17. August 2022 nach Flexions-Instabilität bei Status nach Knie-TEP-Implantation links am 19. November 2019;

3. Gonarthrose rechts mit Instabilität; IV 2024/134 5/17

4. Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 rec hts 2012 mit verbliebener Minderbelastungsfähigkeit. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten beginnende degenerative HWS-Veränderungen, beginnende Daumensattelgelenks -, Heberden - und Bouchardarthrosen links, ein Schlafapnoe - Syndrom unter CPAP -Beatmung, eine arterielle Hypertonie, ein gastroöso phagealer Reflux, eine Hyperlipidämie, eine Adipositas, ein Verdacht auf einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp mit perikranieller Schmerzempfindlichkeit und unspe zifische Sensibilitätsstörungen der Hände und Beine. Der allgemein-internistische Gutachter erklärte, dass auf seinem Gebiet keine Diagnosen mit funktionellen Auswirkungen auf die berufsbezogene A rbeitsfähigkeit vorlägen und deshalb aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ führte aus, dass es mittlerweile zu einer Chronifizierung der PTBS gekommen sei. Die zusätzliche Annahme einer Diagnose aus dem depressi ven Spektrum sei nicht sicher möglich. Versicherungsmedizinisch hätte eine solche auch keine zusätzliche Bedeutung, da sich die affektiven und kognitiven Beeinträchtigungen ebenso gut durch die PTBS erklären liessen. Hinweise dafür, dass es durch die anhaltende PTBS im Laufe der Jahre zu einer Persönlichkeitsänderung gekommen sei, bestünden keine. Die Folgen der PTBS bedeuteten auf funktioneller Ebene eine reduzierte psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit, eine verm inderte Stress- und Frustrationstoleranz, eine nach unten verschobene Wahrnehmungsschwelle für Str essoren und ein subjektiv akzentuiertes Insuffizienzgefühl. Das Zusammenspiel dieser Beeinträchtigungen b edeute praktisch für jede Art von Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von (weiterhin) 50 %. Die Anwesenheitszeit betrage 6 Stunden pro Tag. Zusätzlich sei das Rendement um 30 % vermindert, da die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen mit zunehmender Inanspruchnahme abnähmen. Diese Einschätzung gelte seit der letzten psychiatrischen Begutachtung im Februar 2017. Der orthopädische Gutachter Dr. med. G.___ hielt in seinem Teilgutachten fest, dass sich in de r aktuellen Röntgendiagnostik der LWS deutliche degenerative Veränderungen gezeigt hätten . Bei der klinischen Untersuchung seien nur geringe lokale Beschwerden der LWS ohne signifikant e Funktionseinschränkung angegeben worden. Es habe sich eine gute Beweglichkeit der LWS ohne radikuläre Symptomatik gezeigt. Es bestehe eine Minderbelastbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 22. Mai 2017 zugrunde gelegen hab e, habe sich insoweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, als am 19. November 2 019 bei einer Gonarthrose links der Einbau einer Knie-TEP erfolgt sei. Ein TEP-Wechsel wegen Instabilität sei am 17. August 2022 erfolgt. Aktuelle Röntgenbilder des linken Kniegelenks zeigten einen Normalbefund bei TEP ohne Lockerung. Klinisch sei das linke Knie frei beweglich und bandstabil ge wesen. Der Versicherte habe Druckschmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes angegeben. Es habe sich ein deutlicher Kniegelenkserguss links gezeigt, was für eine deutliche Reizsymptomatik spreche. Mit einer Verbesserung durch medizinische Massnahmen sei nicht mehr zu rechnen. Es bestehe au f Dauer eine verminderte Belastbarkeit des IV 2024/134 6/17

linken Kniegelenks. Aktuelle Röntgenbilder des rech ten Kniegelenks zeigten eine deutliche Varus - Gonarthrose. Klinisch sei das rechte Knie frei bewe glich gewesen. Der Versicherte habe Druckschmerzen im Bereich des medialen Gelenkspalte s und eine geringe mediale Aufklappbarkeit angegeben. Die verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks könne auch durch den Einbau einer TEP nicht gesteigert werden. Der Versicherte habe bei der Anamnese Nackenschmerzen angegeben. Röntgenbilder der HWS hätten beginnende degenerativ e Veränderungen gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung habe sich an der HWS jedoch ein unauff älliger Befund gezeigt. Der Versicherte habe auch über Handbeschwerden geklagt. Radiologisch hät ten sich beginnende Arthrosen von Daumen und Fingergelenken gezeigt. Der Versicherte habe Dr uckschmerzen im Endgelenk des Kleinfingers angegeben. Bei der klinischen Untersuchung habe sic h keine Schwellung oder Rötung gezeigt; sämtliche Finger seien ohne Funktionseinschränkunge n frei beweglich gewesen. Der ortho pädische Gutachter wies darauf hin, dass die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von bis zu 8/10 beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe und beim Fehlen von Funktionseinschränkungen nicht in der angegebenen Höhe nachvollzogen werden könnten. Beschwerden am linken Knie seien beim vorliegenden Erguss nachvollziehbar, nicht jedoch der genannte passive Tagesablauf, da keine signifikante Muskelatrophie am linken Bein vorgelegen habe und die massive Hornhautbildu ng der Fusssohlen beidseits nur durch ein intensive s Gehen erklärt werden könne. In der letzten Tätigkeit als Textilmi tarbeiter könne dem Versicherten keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Für wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Nässe- und Zugluftexposition bestehe aus orthopädischer Sicht seit dem letzten Gutachten vom 9. März 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese sei nur durch 100 %ige Arbeitsunfähigkeiten für jew eils sechs Wochen nach der Knie -TEP- Erstimplantation (ab 19. November 2019) und der Kni e-TEP-Wechseloperation (ab 17. August 2022) sowie während der stationären Reha unterbrochen worden. Die neurologische Gutachterin führte aus, dass sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Ve rfügung vom 22. Mai 2017 zugrunde gelegen habe, insoweit eine Veränderung des Gesundh eitszustandes ergeben habe, als sich der Verdacht auf einen primären chronischen Kopfschmerz, der im Vorgutachten 2017 nicht erwähnt werde, ergeben habe. Es handle sich hierbei aber nicht um eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt längerfristig eingeschränkt gewesen. Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung fest, dass die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit 0 % und für eine leidensadaptierte Tätigkeit 50 % betrage. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung im März 2017 nicht geändert. In adaptierten Tätigke iten sei es nur zu temporären Änderungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Knie-TEP-Implantation links 2019, des TEP-Wechsels 2022 und der damit verbundenen Reha gekommen. RAD-Arzt Dr. E.___ notierte am 6. März 2024 (IV-act. 182), dass das Gutachten vom 1. März 2024 umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei. IV 2024/134 7/17

B.k Mit Vorbescheid vom 16. März 2024 kündigte die IV -Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs an (IV -act. 187). Zur Begründung hielt sie fest, dass auf das Gutachten der SMAB AG abzustellen sei. Als Einkommen ohne Invalidität gelte das letzte regelmässige Erwerbseinkommen als Textilarbeiter aus dem Jahr 20 05. Dieses sei der Nominallohnentwicklung angepasst worden. Beim Einkommen mit Invalidität we rde auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2020, Niv. 1, Männer, der Nominallohnentwicklung angepasst) abgestützt. Aus d em Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 54 % und damit ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Rente. B.l Dagegen wendete der Versicherte am 2. Mai 2024 ein (IV-act. 198), dass sein Gesundheitszustand instabil sei und die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abzuwarten seien. Er habe wieder enorme Probleme mit seinem linken Knie. Der behandelnde Arzt der Universitätsklinik Balgrist empfehle eine dritte Operation. Er (der Ve rsicherte) warte noch auf eine Zweitmeinung eines Orthopäden. Wenn er sitze, verspüre er ein Ameisenl aufen im linken Bein und beim Laufen habe er massive Schmerzen. Auch das rechte Knie sollte operiert werden. Auch das ständige Zittern der Beine mache ihm Mühe. Er bitte um die Ausrichtung einer ganzen Rente. Die behandelnden Ärzte hatten im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 23. April 2024 festgehalten (IV-act. 198-4 ff.), dass sich radiologisch (Röntgen Knie links vom 23. April 2024) eine Schaftlockerung femoral gezeigt habe und dass diese zumindest einen Teil der persis tierenden Schmerzen als auch die Belastungsintoleranz erkläre. Ihrer Meinung nach sei eine Revisionsoperation notwendig. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten aktuell und voraussichtlich auf zukünftig nicht zumutbar. B.m Am 6. Mai 2024 teilte die IV -Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 201), dass bis zum Entscheid über eine allfällige Operation an der gutachterlich en Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten werde. Die IV-Stelle bat den Versicherten, bis am 31. Mai 2024 mitzuteilen, ob er sich für oder gegen die Operation entschieden habe. B.n Der Versicherte informierte die IV-Stelle am 16. Mai 2024 darüber (IV-act. 204), dass er am 20. August 2024 einen Termin in der Universitätsklinik Balgrist habe und danach eine Entscheidung treffen werde. Bis dahin werde er sich noch von türkischen Ärzten beraten lassen. Am 27. Mai 2024 teilte die behandelnde Psychiaterin der IV-Stelle telefonisch mit (IV-act. 203), dass der Versicherte die Frist nicht einhalten könne, da er noch eine dritte Meinung einholen werde. B.o Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch wie angekündigt ab (IV-act. 205). Zum Einwand hielt sie fest, der medizini sche Sachverhalt sei im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung im Januar 2024 umfas send und rechtsgenüglich abgeklärt worden. Gesamthaft sei von einem weitgehend stabilen Gesund heitszustand auszugehen, zumal der Versicherte zu einer dritten Operation nicht bereit sei. IV 2024/134 8/17

C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfo lgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2024 (Postaufgabe: 21. Juni 2024) Beschwerde (act. G 1). Er beantragte die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Zur Begründung hielt er fest, er werde bezüglich eines erneuten medizinischen Eingriffs am linken Bein Ende Juni 2024 eine Zweitmeinung eines türkischen Arztes einholen. Die ständigen Schmerzen beeinflussten seine Psyche. Die von den Gutachtern angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten könne er nicht umsetzen. Ausserdem sei es nicht realistisch, dass er mit bald 60 Jahren in einem Bewerbungsverfahren in die engere Auswahl kommen würde und damit eine reale Chance hätte, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Der Beschwerdeführer stellte schliesslich noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. C.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, dass vorliegend das IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anzuwenden sei, da d er Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt gewesen und der Rentenans pruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sei. Der mit dem Einwand eingereichte Arztbericht vom 23 . April 2024 gehe übereinstimmend mit dem SMAB-Gutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten äussere sich der Arztbericht nicht. Die im Arztbericht empfohlene Revisionsoperation diene der Behebung ei ner aseptischen Schaftlockerung am linken künstlichen Kniegelenk und stelle keinen instabilen Gesundheitszustan d oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Die im Arztbericht erwähnten Schmerzen und die Belastungsintoleranz des linken Knies sowie der Kniegelenkserguss seien im Gutachten berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schmerzen am linken Knie seit der Begutachtung infolge der Schaftlockerung schlimmer geworden wären. Dem SMAB-Gutachten vom 1. März 2024 komme ein voller Beweiswert zu. Die von den Gutachtern genannten Adaptionskrite rien seien nicht derart einschränkend, dass es von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finde. Zu denken sei be ispielsweise an Aufsichts - oder Überwachungsaufgaben. Der Beschwerdeführer verfüge über mehr als 15 Jahre Arbeitserfahrung bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Ohnehin erforderten Hilfsarbeiten keine besonderen Vorkenntnisse und kein besonderes Bildungsniveau. Auch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirke sich in diesem Sektor nicht erheblich nachteilig aus. Des Weiteren bestünden für einfache Hilfsarbeiten sehr kurze Einarbeitungszeiten. Der Beschwerdeführer sei im Gutachtenszeitpunkt 59 Jahre alt gewesen, womit ihm noch eine Erwerbsdauer von sechs Jahren verblieben sei, was das Finden einer entsprechenden Stelle allenfalls erschwert, jedoch nicht von vorherein ausgeschlossen h abe. Die Resterwerbsfähigkeit sei daher verwertbar. Demnach sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. IV 2024/134 9/17

C.c Das Gericht bewilligte am 13. August 2024 das Gesuc h um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Beschwerdeverfahren (act. G 4). C.d Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 6. September 2024 mit (act. G 6), der Arzt in H.___ habe ihm gesagt, dass die dritte Operation keinen N utzen, sondern eine Verstärkung der Schmerzen zur Folge haben würde. Er fühle sich psychisch nicht bereit für eine dritte Operation. Die behandelnden Ärzte hatten im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 30. August 2024 angegeben (act. G 6.1), dass durch die Kniegelenkspunktion li nks am 10. Mai 2024 eine Infektion habe ausgeschlossen werden können. Am linken Knie hätten reizfreie Hau-t und Weichteile und keine Rötung und Schwellung bestanden. Die Schmerzsymptomatik persistiere weiterhin. Zusätzlich zeige sich eine schwere Arthrose des rechten Kniegelenks. Eine erne ute Revisionsoperation, die am e hesten eine Möglichkeit zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik darstelle, wünsche der Beschwerdeführer aktuell nicht. C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). C.f Am 22. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer ein en Bericht über eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) vom 14. Januar 2025 ein (IV-act. 10). In der Beurteilung waren eine mediorechtslaterale Protrusion und eine degenerative Veränderung KWK 5/6 mit mittelgradiger foraminaler Stenose rechts und rezessaler Einengung, eine Irritation der rechten C6-Wurzel, eine leicht - bis mittelgradige diskoossäre foraminale Stenose HW K 6/7 rechts, eine mögliche Irritation der foraminalen rechten C7 -Wurzel, eine leicht - bis mittelgradige diskoossäre foraminale Stenose HWK 4/5 links und eine mögliche Irritation der foraminal en linken C5 -Wurzel festgehalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. act. G 11). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten, mit welcher unter anderem ein stufenloses Rentensys tem eingeführt worden ist. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 202 0 gilt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung en tstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2007 eine halbe IV-Rente und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änder ung (1. Januar 2022) 57 Jahre alt gewesen. Somit bleibt vor liegend das alte Rentensystem bzw. die IV - Gesetzgebung in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. IV 2024/134 10/17

1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). D er Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2007 aus psychischen Gründen eine halbe I nvalidenrente. Im Dezember 2022 hat er ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt und eine Verschlecht erung insbesondere seines physischen Gesundheitszustandes geltend gema cht. Der Beschwerdeführer hat hierzu auf die Berichte seiner Hausärztin vom 24. Oktober 2022 und der Universität sklinik Balgrist vom 17. November 2022 verwiesen. Diesen war übereinstimmend zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im November 2019 eine Knie-TEP links eingesetzt worden und bei Instabilität im August 2022 ein Knie-TEP-Wechsel erfolgt war und dass er weiterhin an Kniebeschwerden links litt. Damit hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubh aft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf das Revisionsgesuch eingetreten. 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft enstprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). 2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision. Die Invali denrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des sich gleich gebliebenen Gesundheistzustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.3 Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob die Beschwerde gegnerin das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom Dezember 2022 zu Recht abgewi esen hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist letztmals anlässlich der Revisionsverfügung vom 22. Mai 2017 materiell geprüft worden. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die tatsäc hlichen Verhältnisse, namentlich die Arbeitsfähigkeit oder die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, zwischen dem 22. Mai 2017 und dem 30. Mai 2024 (Zeitpunkt des Erlasses d er angefochtenen Verfügung) derart verändert haben, dass daraus eine Änderung des Invaliditätsgr ades resultiert, welche zu einer Änderung des Rentenanspruchs führt. 3. IV 2024/134 11/17

3.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob zur Beurteilung desG esundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Revisionsverfügung auf das Gutachten der SMAB AG vom 1. März 2024 abgestellt werden kann. 3.2 Während der psychiatrische Gutachter keine Verschle chterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der letzten Revisionsverf ügung hat ausmachen können, hat die behandelnde Psychiaterin in ihren Verlaufsberichten vom 10. März 2023 und vom 7. Oktober 2023 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bejaht und dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert. Im Unterschied zum psychiatrischen Gutachter ist die behandelnde Psychiaterin davon ausgegangen, das s der Beschwerdeführer − neben der unumstrittenen Diagnose einer PTBS − an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und an einer andauernden Persönlichkeitsänd erung nach Extrembelastung leide. Die behandelnde Psychiaterin hatte diese Diagnosen alle rdings bereits in ihrem Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016 angegeben und dem Beschwerdeführer bereits damals eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert (siehe IV-act. 67-1 ff.). Dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 9. März 2017 ist hingegen zu entnehmen, dass der psychiatrische Gutachter nicht von einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, sondern le diglich von einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen ausgegangen war, und dass er eine mittelgradige oder schwere Depression, die über Stimmungsbeeinträchtigungen hinausginge, die m an bei einer posttraumatischen Störung erwarten müsse, nicht hatte diagnostizieren können. Der psychiatrische Gutachter der SMAB AG ist in seinem Teilgutachten vom 7. Februar 2024 zu einem ähnlichen Ergebnis gekomme n: Er hat erklärt, dass die zusätzliche Annahme einer Diagnose aus dem depressiven Spektrum nicht sicher möglich sei, aber auch keine zusätzliche Bedeutung hätte, da sich die affektiven und kognitiven Beeinträchtigungen ebenso gut durch die PTBS erklären liessen. In diesem Zusammenhang hat er auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Antidepressi va in nicht antidepressiv wirksamen Dosen erhalte. Hinweise dafür, dass es durch die PTBS im Laufe der Jahre zu einer Persönlichkeitsänderung gekommen sei, bestünden keine. Der psychiatrische G utachter der SMAB AG ist von einer unveränderten, 50 %igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin bereits mit dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 9. März 2017 widerlegt worden ist. Das Gutachten der SMAB AG vom 1. März 2024 hat bestätigt, dass es sich bei der Beurt eilung der behandelnden Psychiaterin um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes gehandelt hat. Die un terschiedliche medizinische Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin und die Gutachter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass beha ndelnde Ärzte erfahrungsgemäss dazu neigen, die pessimistische Selbsteinschätzung ihrer Patient en zu teilen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende Einschätzung des psychiatr ischen Gutachters der SMAB AG abzustellen IV 2024/134 12/17

ist, wonach seit der letzten Revisionsverfügung (Ma i 2017) keine längerdauernde, wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3.3 Der Beschwerdeführer hat sich seit der letzten materiellen Überprüfung seines Rentenanspruchs (Verfügung vom 22. Mai 2017) einer Knie-TEP links (November 2019) und im August 2022 einemK nie- TEP-Wechsel links unterzogen. Die behandelnden Ärzte de r Universitätsklinik Balgrist haben im Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2023 angegeben, dass der Versicherte von der Revisionsoperation nicht wesentlich profitiert habe. Zwar sei die Stabilität deutlich besser als zuvor, es bestünden jedoch weiterhin eine Schwell neigung und eine deutliche Reizung des Gelenks. Der Versicherte sei zur Fortbewegung auf zwei Gehstöcke angewiesen. Der orthopädische Gutachter der SMAB AG hat im Januar 2024 neue Röntgenbilder des l inken Knies veranlasst. Diese haben einen Normalzustand bei einer Knie-TEP ohne Lockerungszeichen gezeigt (IV-act. 180-59, 180-94 f.). Der orthopädische Gutachter hat in seinem Teilgutachten festgehalten, dass das linke Knie frei beweglich und bandstabil gewesen sei. Der Versicherte habe Dr uckschmerzen im Bereic h des medialen Gelenkspaltes angegeben. Es habe sich ein deutliche r Kniegelenkserguss links gezeigt, was für eine deutliche Reizsymptomatik spreche. Es bestehe eine dauerhaft verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenks. Wie die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Balgrist ist auch der orthopädis che Gutachter der SMAB AG davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer körperliche (mittelschwere und schwere) Tätigkeiten (und damit auch die zuletz t ausgeübte Tätigkeit als Texilmitarbeiter) nicht mehr z umutbar sind. Wechselbelastende, körperliche leichte Tätigkeiten (zu den weiteren Adaptionskriterien siehe IV-act. 180-64) hat der orthopädische Gutachter hingegen als vo ll zumutbar erachtet. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätig keiten hat sich die Unv ersitätsklinik Balgrist nicht geäussert. Die behandelnde Hausärztin hingegen hat dem Beschwerdeführer im Bericht vom 17. Februar 2023 wegen starker Knieschmerzen ab März 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und auch adaptierte Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erachtet. Im Bericht vom 14. August 2023 hat sie festgehalten, dass wegen der starken Knieschmerzen seit März 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In Widerspruch zu dieser Aussage und auch zu den Angaben im Bericht vom 17. Februar 2023 hat sie im Beiblatt zu ihrem neuesten Bericht allerdings angegeben, dass sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in anderen Tätigkeiten n icht beurteilen könne (IV -act. 160-4 ff.). Die unterschiedlichen Angaben der Hausärztin zeugen von einer Unsicherheit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, was angesic hts des multiplen Beschwerdebildes mit somatischen und psychischen Komponenten nachvollzie hbar ist. Zudem neigen Hausärztinnen und Hausärzte erfahrungsgemäss dazu, die subjektive Selbsteinschätzung ihrer Patienten zu übernehmen. Dies ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch hier der Fall gewesen. Gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem Hinweise auf Inkonsistenzen be stehen, ist eine kritische Hinterfragung der subjektiven Angaben der versicherten Personen unerlässlich. Der orthopädische Gutachter der SMAB hat beispielweise darauf hingewiesen, dass die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von bis zu IV 2024/134 13/17

8 (von 10) beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe und beim Fehlen von Funktionseinschrä nkungen nicht in der angegebenen Höhe nachvollzogen werden könnten. Auch sei der geschilderte passive Tagesablauf nicht nachvollziehbar, da keine signifikante Muskelatrophie am linken Bein vorgelegen habe und die massive Hornhautbildung der Fusssohlen beidseits nur durch ein intensives G ehen verursacht sein könne. Der orthopädische Gutachter hat in seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung n icht nur die verminderte Belastbarkeit des linken Knies, sondern auch die verminderte Belastbarkeit d er Lendenwirbelsäule (deutliche degenerative Veränderungen) und des rechten Knies (Varus -Gonarthrose), die Nackenbeschwerden (beginnende degenerative Veränderungen der HWS) und die Handbeschwerden (beginnende Arthrosen von Daumen und Fingergelenken) berücksichtigt. Gesamtha ft überzeugt seine Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopäd ischer Sicht − mit Ausnahme der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten in allen Tätigkeiten nach den Knieoperationen − weiterhin nur in qualitativer, nicht jedoch in quan titativer Hinsicht eingeschränkt ist. Da auch die neurologischen und allgemein-internistischen Teilgutachten überzeugen, kann vollumfänglich auf das Gutachten der SMAB abgestellt werden. Zusammenfasse nd ist festzuhalten, dass seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs des Bes chwerdeführers im Mai 2017 bis zur Untersuchung durch die Sachverständigen der SMAB im Januar 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine längerdauernde erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetre ten ist. Der Beschwerdeführer ist bis und mit Januar 2024 in einer körperlich adaptierten Tätigke it somit überwiegend wahrscheinlich weiterhin zu 50 % arbeitsfähig gewesen. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob zwischen der Begutachtung durch die SMAB AG und dem Verfügungserlass (30. Mai 2024) eine Verschlechterung des Gesundheit szustandes und damit verbunden der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Während auf den durch die SMAB AG veranlassten Röntgenbilder vom

24. Januar 2024 nämlich keine Lockerungszeichen ers ichtlich gewesen sind, hat die durch die Universitätsklinik Balgrist am 23. April 2024 durchgeführte Röntgenuntersuchung des linken Knies eine Schaftlockerung femoral gezeigt (wobei in der Diagnoseliste weiterhin lediglich von einem Verdacht auf eine aseptische Schaftlockerung femoral die Rede ist; IV-act. 198-5 f.). Die Ärzte der Universitätsklinik Balgrist haben festgehalten, dass die Schaftlockeru ng zumindest einen Teil der persistierenden Schmerzen und auch die Belastungsintoleranz erklär e. Sie haben deshalb eine nochmalige Revisionsoperation empfohlen. Der Beschwerdeführer hat sich gegen diese Operation entschieden. Zwischen der gutachterlichen Untersuchung und der U ntersuchung in der Universitätsklinik Balgrist liegen drei Monate. Es ist also möglich, dass es in dieser Zeit zu einer Schaftlockerung gekommen ist. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sc haftlockerung zu einer Erhöhung der Schmerzen geführt und die Belastungstoleranz noch e inmal reduziert hat. Der Beschwerdeführer hat den Bericht der Universitätsklinik Balgrist vom 23. April 2024 zusammen mit seinem Einwand vom IV 2024/134 14/17

2. Mai 2024 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat al so noch vor Verfügungserlass Kenntnis von diesem Bericht bzw. der darin beschriebenen Schaftlockerung gehabt. Sie hätte daher vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2024 bezoge n auf die Frage nach einer Schaftlockerung eine orthopädische Verlaufsabklärung durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. 3.5 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht nach dem Abschluss des Schriftenwechsels einen Bericht über eine MRT-Untersuchung der HWS vom 14. Januar 20 25 eingereicht (act. G 10). Die von den Sachverständigen der SMAB AG in Auftrag gegebene Röntgenuntersuchung der HWS vom 24. Januar 2024 hat als Befund eine fortgeschrittene Osteochondrose HWK 4-6 und eine moderate Degeneration der Facettengelenke gezeigt (IV-act. 180-94 f.). Die Sachverständigen sind im Gutachten vom 1. März 2024 zum Schluss gekommen, dass die beginnenden deg enerativen Veränderungen an der HWS keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, dad er klinische Untersuch der HWS unauffällig gewesen sei, bei der Untersuchung keine Beschwerden mehr angegeben und keine Funktionseinschränkungen demonstriert worden seien (vgl. IV -act. 180 -61 f.). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Sachverständigen der SMAB AG üb er aktuelle bildgebende Befunde der HWS verfügt haben, überzeugt ihre Beurteilung bis zum Untersuchungszeitpunkt (Januar 2024). Das Gericht setzt sich aus medizinischen Laien zusammen, weshalb es nicht beurteilen kann, ob es zwischen der Begutachtung im Januar 2024 und der MRT-Untersuchung im Januar 2025 zu einer Verschlechterung der HWS-Situation gekommen ist, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Da die Sache ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird diese bei ihren weiteren medizinischen Abklärungen auch den neuen M RT-Befund der HWS vom 14. Januar 2025 einbeziehen müssen. 3.6 Der Beschwerdeführer hat schliesslich noch geltend gemacht, unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und seines Alters sei es nicht realistisch, dass er in einem Bewerbungsverfahren in die engere Auswahl kommen würde und damit eine reale Chance hä tte, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Ob eine versihcerte Person die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann, lässt sich nicht nach einer allgemeine n Regel bemessen, sondern hängt von den Umst änden des Einzelfalls ab. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumut bare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein al s ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, l iegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begrün det (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2014, 9C_272/2014 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil vom 15. März 2023, 9C_403 /2022 E. 5.1 mit IV 2024/134 15/17

Hinweisen). Der Arbeitsmarkt hat sich seit der letzten materiel len Überprüfung des Rentenanspruchs im Mai 2017 nicht nachhaltig geändert, weshalb diesbezüglich keine Überprüfung möglich ist. Geändert hat sich der Sachverhalt nur insoweit, als der Besc hwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sieben Jahre älter, nämlich 59 Jahre alt, gewesen ist und dass sich seine Abwesenheit vom Berufsleben noch einmal verlängert hat. Die lange Abwesenheit vom Berufsleben ist bei Hilfsarbeiten, welche in der Regel eben gerade keinen grossen Einarbeitungsaufwand erfordern, allerdings irrelevant. Das fortgeschrittene Alter macht die Stellensuche z war schwieriger, unmöglich ist es jedoch nicht, sechs Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Pens ionsalters eine Arbeitsstelle zu finden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs am 22. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich verändert hat. 3.7 Demnach ist die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufzuheben und die Saches it zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens, namentlich zur orthopädischen Verlaufsabklärung bet reffend die Schaftlockerung femoral bei einem Status nach einem Knie-TEP-Wechsel links und zur Abklärung einer allfälligen V erschlechterung der HWS-Situation an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600. -- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angele genheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600. -- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. IV 2024/134 16/17

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsver fahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. IV 2024/134 17/17